Richtervorbehalt bei Blutprobenentnahme: Weg damit! - Teil 4
Gespeichert von Carsten Krumm am
Tja - eine endlose Geschichte ist das mit dem Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO, siehe zuletzt Richtervorbehalt bei Blutprobenentnahme: Weg damit! - Teil 3 . Herr Burhoff berichtet in seinem Blogbeitrag “Handstreich” (?) im Bundesrat – die (neue) Gleichrangigkeit von StA und Polizei gerade über die Schnelligkeit des Bundesrates, vgl. die Übersicht zur Tagesordnung der 876. Sitzung des Bundesrates hier. Konkret geht es hier um die beabsichtigte Gleichsetzung der Anordnung der Polizei und der Anordnung der Staatsanwaltschaft.
Da kann man sicher gespannt sein.