Ab wann gilt § 15 a RVG – eine offenbar endlose Debatte -
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Wer gehofft hat, dass in die Rechtsprechung, nachdem auf breiter Front mehrere Senate des BGH die Anwendbarkeit von § 15 a RVG auch auf sogenannte Altfälle befürwortet hatten, eine gewisse Einheitlichkeit einkehrt, wird durch den Beschluss des LAG Hessen vom 08.11.2010 - 13 Ta 347/10 - leider enttäuscht. Trotz massiven Gegenwinds der BGH Rechtsprechung hält das LAG Hessen in dem genannten Beschluss an seiner Auffassung fest, dass auch nach in Krafttreten des § 15 a RVG am 05. August 2009 für „Altfälle“ die Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG gilt und die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen ist, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt wurde oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet war. Es scheint, dass die Geister, die manche Senate des BGH mit ihrer unglückseligen Rechtsprechung in der Frage der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr einst gerufen hatten und die auch Anlass für die Klarstellung des Gesetzgebers durch § 15 a RVG waren, nur sehr schwer offenbar wieder loszuwerden sind.