Nein, ich lasse mich nicht untersuchen
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Er (diplomierter Elektrotechniker) muss für drei minderjährige Kinder den Mindestunterhalt zahlen. Bereits in dem Ausgangsverfahren war das OLG nach Einholung eines Sachverständigengutachtens von der Erwerbsfähigkeit und der Leistungsfähigkeit des damaligen Beklagten ausgegangen.
Er erhebt nun eine Abänderungsklage mit der Begründung, er sei jedenfalls jetzt psychisch erkrankt und arbeitsunfähig. Tatsächlich legt er eine Arbeistunfähigkeitsbescheinigung seines Arztes vor. Unstreitig ist ferner der Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente. Auf Grund einer Kurzstellungnahme des Gesundheitsamtes gibt das AG der Abänderungsklage teilweise statt.
Berufung. Das OLG ordnet die Einholung eines Sachverständigengutachtens an und bestellt einen Universitätsprofessor zum Sachverständigen.
Er weigert sich, sich untersuchen und begutachten zu lassen. Sämtliche Schweigepflichtsentbindungserklärungen für die ihn behandelten Ärzte hat er widerrufen.
Ergebnis: Berufung stattgegeben, Klage insgesamt abgewiesen.
Das OLG stellt fest, dass sich die Begutachtung durch das Gericht nicht erzwingen lässt (vgl. BGH NJW 2010, 1351).
Aber: Der Vater trage die Beweislast für die von ihm behauptete Erwerbsunfähigkeit. Die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die Kurzbegutachtung des Gesundheitsamtes und der Umstand des Rentenbezuges reichten für den Beweis der Erwerbsunfähigkeit nicht aus. Ohne die Begutachtung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen könne der Vater den Beweis für seine Leistungsunfähigkeit nicht führen.
OLG Hamm v. 09.11.2010 - 3 UF 177/09 = BeckRS 2010, 29838