Arbeitgeber darf Mitarbeiterinnen BH vorschreiben
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Einen nicht ganz alltäglicher Streit hat das LAG Köln (Beschluss vom 18.10.2010 - 3 TaBV 15/10) vor kurzem entschieden. Gestritten wurde um die in einer Gesamtbetriebsvereinbarung aufgestellte Kleiderordnung für Angestellte der Flughafen-Kontrolle. Den rechtliche Ausgangspunkt formuliert das Gericht ganz nüchtern wie folgt: "Eine Betriebsvereinbarung, die das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter verletzt, ist unwirksam und darf nicht angewandt werden. Das zulässige Ausmaß einer Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit bestimmt sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die jeweilige Regelung muss geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte angemessen sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen." Keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts sieht das LAG in der Anweisung an die Mitarbeiterinnen, im Dienst stets BH oder ein Unterhemd zu tragen. Diese Vorschrift diene dem Schutz der vom Arbeitgeber gestellten Dienstkleidung und einem ordentlichen Erscheinungsbild. Auch die Anweisung, Fingernägel in maximaler Länge von 0,5 Zentimeter über die Fingerkuppe zu tragen, sei rechtens. Sie verhindere, dass Passagiere verletzt werden. Zu streng dürfen die Regeln allerdings auch nicht sein: Vorschriften über die Farbe der Fingernägel bei weiblichen Angestellten sind nach Auffassung des Gerichts nicht zulässig. Ebenso darf männlichen Mitarbeitern nicht vorgeschrieben werden, bei Haarfärbungen nur natürlich wirkende Farben zu tragen.