Ungeeichter Zähler - kein Verwertungsverbot
Gespeichert von Dr. Klaus Lützenkirchen am
Erneut hat der BGH sich gegen die absolut h.M. gestellt. Diese ging – gestützt auf § 25 Abs. 1 Nr. 1a EichG – davon aus, dass die Werte eines Erfassungsgerätes, für das die Eichfrist abgelaufen ist, unverwertbar sind (BayObLG v. 22.3.2005 - 2Z BR 236/04, WuM 2005, 479; LG Saarbrücken v. 22.7.2005 - 13 B S 23/05, WuM 2005, 606; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl., § 556 BGB Rz. 116; Bierbaum, GE 2000, 848). Der BGH reduziert die Auswirkungen darauf, dass die Ergebnisse durch den Ablauf der Eichfrist ihre Richtigkeitsvermutung verlieren (BGH v. 17.11.2010 - VIII ZR 112/10, WuM 2011, 21). In diesem Fall muss der Vermieter die Richtigkeit der abgelesenen Werte im Prozess zur Überzeugung des Tatrichters nachweisen.
Wie dies in der Praxis geschehen kann, wird ebenfalls angedeutet: der Vermieter muss Umstände vortragen, die eine geeignete Grundlagen zur tatrichterlichen Schätzung nach § 287 ZPO bilden. Dies kann durch die Vorlage der Verbrauchswerte der letzten unbeanstandeten Abrechnungsperioden geschehen. Ein anderer Weg besteht darin, die ungeeichten Zähler überprüfen zu lassen und die Verlässlichkeit der Ergebnisse durch den Prüfbericht einer staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte für Wasser nachzuweisen.
Auch wenn sich das Urteil auf ungeeichte Kaltwasserzähler bezieht, ist die Aussage auch für eichpflichtige Wärme- und Warmwasserzähler gültig, die alle 5 Jahre geeicht werden müssen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. g) [Wärmezähler] und h) [Warmwasserzähler] EichgültigkeitsVO).