Auch ein Geschäftsführer muss gleichbehandelt werden
Gespeichert von Dr. Ulrike Unger am
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Die Frage der Arbeitnehmereigenschaft eines Fremdgeschäftsführers wird, abhängig von der Schutzrichtung der jeweiligen Norm, teils bejaht und teils verneint. Im Anwendungsbereich des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) ordnet § 6 Abs. 3 AGG - jedoch beschränkt auf den Zugang zur Erwerbstätigkeit und den beruflichen Aufstieg - die Anwendung des AGG ausdrücklich an. Sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungen haben gemäß § 15 AGG Schadensersatzansprüche zur Folge. Ein Beispiel hierfür liefert die Entscheidung des OLG Köln vom 9.7.2010 – 18 U 196/09 zur Altersdiskriminierung eines Geschäftsführers.