Das alte Testament
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Die Beteiligten hatten 1970 geheiratet. 1979 setzten sie sich in einem gemeinschaftlichen notariellen Testament zu Alleinerben ein.
1987 kam dann die Scheidung.
Ab 1994 fanden die beiden wieder zueinander, am 18.02.2009 - einen Tag vor dem Tod des Mannes - heirateten sie wieder.
Die Witwe und die Eltern des Mannes (der keine Kinder hinterließ) streiten sich, wer Erbe geworden ist.
Die Witwe beruft sich auf das alte Testament von 1979 und meint, Alleinerbin geworden zu sein.
Zu Unrecht - sagt das OLG Hamm.
Gemäß §§ 2268, 2077 BGB wird ein gemeinschaftliches Testament unwirksam, wenn sich nicht im Wege der erläuternden oder ergänzenden Auslegung feststellen lässt, dass die Testierenden die Wirksamkeit ihres Testaments auch für den Fall der Auflösung ihrer Ehe gewollt haben (§ 2268 II BGB).
Es lebt nach herrschender Meinung durch Wiederverheiratung nicht wieder auf.
Anderenfalls würde dies zu einem nicht lösbaren Problem führen, wenn ein Ehegatte oder sogar beide Ehegatten in der Zeit zwischen Scheidung und Wiederheirat neue Verfügungen von Todes wegen errichtet hätten. Würde ein gemeinschaftliches Testament mit der Wiederverheiratung „wieder wirksam“, bedürfe die Wirkung auf die zwischenzeitlich errichteten Verfügungen von Todes wegen einer verbindlichen Klärung.
Folglich sind Erben die Witwe zu 3/4 und die Eltern des Verstorbenen zu 1/4.
OLG Hamm v. 26.08.2010 - 15 Wx 317/09, BeckRS 2011, 02641