LSG Sachsen-Anhalt: Keine Haftung des Betriebserwerbers für rückständige Sozialversicherungsbeiträge
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Mit dem LSG Sachsen-Anhalt hat jetzt zum wiederholten Male ein Landessozialgericht entschieden, dass ein Betriebserwerber weder nach § 613a BGB noch nach § 25 HGB die Sozialversicherungsbeiträge schuldet, die vom Betriebsveräußerer vor dem Betriebsübergang nicht abgeführt worden sind (Beschluss vom 11.01.2011 - L 1 R 51/10 B ER, ZIP 2011, 1121 - rechtskräftig). § 613a BGB betreffe nur Ansprüche der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber, nicht aber Ansprüche Dritter. Und § 25 HGB sei auf öffentlich-rechtliche Ansprüche unanwendbar. Die Einzugsstelle könne sich daher nur an den Betriebsveräußerer halten.
Zuvor hatten schon das LSG Rheinland Pfalz (Urt. vom 13.08.2008 - L 4 R 366/07, ZIP 2008, 3023; dazu BeckBlog vom 13.10.2008) und das Bayerische LSG (Beschluss vom 28.01.2011 - L 5 R 848/10 B ER, ArbRB 2011, 78) in demselben Sinne entschieden.