BGH bleibt bei unpüktlicher Mietzahlung konsequent
Gespeichert von Dr. Klaus Lützenkirchen am
Erneut hat der BGH die Konturen des Tatbestandes der unpünktlichen Mietzahlung als wichtigem Grund nach § 543 Abs. 1 BGB geschärft (BGH v. 1.6.2011 - VIII ZR 91/10). Der Mieter hatte über mehrere Monate die Miete unpüntlich gezahlt und war zweimal abgemahnt worden, beim letzten Mal qualifiziert. Obwohl der Vermieter in drei aufeinanderfolgenden Monaten daraufhin jeweils eine fristlose Kündigung erklärte, die der BGH ohne weiteres als weitere Abmahnungen wertet, veränderte der Mieter sein Zahlungsverhalten nicht, so dass der Vermieter aufgrund der vierten Kündigung Räumungsklage erhob.
Bei der Abwägung im Rahmen des § 543 Abs. 1 S. 2 BGB weist der BGH darauf hin, dass es unbedeutend ist, ob der Mieter die Pflichtverletzung fahrlässig begangen hat. Maßgeblich für die Annahme des wichtigen Grundes sei ihre Schwere. Insoweit konnten in der gegebenen Situation sicher keine Zweifel bestehen. Wer sich als Mieter so töricht verhält, dem ist nicht mehr zu helfen.
Dennoch vermisst man ein Eingehen auf die weitere Interessensabwägung, die die Unzumutbarkeit des Abwartens der ordentlichen Kündigungsfrist hervorbringen muss. Zwar ist bei einem Urteil regelmäßig die Kündigungsfrist bereits abgelaufen. Im Hinblick auf den Beginn der Verjährung nach § 548 Abs. 2 BGB ist die Frage, ob der Vermieter nicht - trotz der Schwere - den Ablauf der Kündigungsfrist des § 573c BGB abwarten kann, von Bedeutung.
Gegen die Unzumutbarkeit, eine Frist von drei Monaten abzuwarten, und stattdessen die sofortige Beendigung herbeizuführen, spricht m.E. die Tatsache, dass der Vermieter doch immer sein Geld bekommen hatte, und zwar regelmäßig in dem Monat der Fälligkeit. Warum der Mieter dann sofort seine Sachen packen soll, ist mir nicht einleuchtend. Denn wenn er sich rechtmäßig verhält, steht er auf der Straße! Wenn ihm noch einmal drei Monate gegeben werden, kann er einen Umzug organisieren (und der Vermieter im Übrigen auch die Suche nach einem neuen Mieter).