Unfallflucht: So lange muss nachts gewartet werden!
Gespeichert von Carsten Krumm am
Wie lange muss man eigentlich warten, wenn man am Unfallort nach einem Unfall glaubt, kein Feststellungsbereiter werde mehr erscheinen? Hier einmal 6 Beispiele aus der Rechtsprechung (die Zeiträume reichten jeweils):
• 10 Minuten Wartezeit bei Unfall nachts (2.30 Uhr) mit Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs; aus nahe gelegener Wohnung wird der persönlich bekannte Geschädigte telefonisch um 3.00 Uhr vergeblich verständigt; Verständigung am nächsten Morgen (BayObLG VRS 71, 34 = zfs 1986, 348 = DAR 1987, 307)
• 10 bis 15 Minuten Wartezeit bei Unfall nachts (2.00 Uhr) mit Beschädigung eines Buswartehäuschens; Unfallort innerhalb einer kleinen Gemeinde; kein Anwohner erscheint (LG Hanau, zfs 1985, 380)
• 30 Minuten bei Unfall um Mitternacht, wobei der bedeutende Schaden ums mehrfache überschritten war (OLG Düsseldorf DAR 1980, 124)
• 30 Minuten bei Unfall zur Nachtzeit in Reihenhausstraße; Besonderheit: Name und Anschrift wurde hinterlassen (BayObLG DAR 1985, 241 -bei Rüth)
• 10 Minuten bei Unfall gegen 4.15 Uhr in der Silvesternacht; reine Wohngegend ohne Durchgangsverkehr, minus 5 Grad; nasskaltes Wetter; kein bedeutender Schaden; Besonderheit: Ehefrau kurz nach Krankheitsgenesung war mit im Fahrzeug (OLG Stuttgart NJW 1981, 1107 = VRS 60, 300 = zfs 1981, 322)
• 2 Stunden bei Unfall gegen 23.30 Uhr auf Landstraße - Schaden: Beschädigung an Bahnschranke (OLG Köln VRS 24, 285)