Die Väter des Paul
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Eine Ehefrau bekommt während der Trennungszeit ein Kind: Paul.
Als Vater Pauls gilt gemäß § 1592 I Nr. 1 BGB ihr Ehemann (V1).
Mit dem (mutmaßlichen) biologischen Vater (V2) will die Mutter nie wieder das Geringste zu tun haben (was ich verstehen kann, nach dem ich ihn in einem Gewaltschutzverfahren kennenlernen durfte).
Es findet sich der neue Freund der Mutter (V3), der nach Rechtshängigkeit der Scheidung gemeinsam mit Mutter und V1 zum Jugendamt marschiert und dort mit Zustimmung von V1 und Mutter die Vaterschaft für Paul anerkennt (§ 1599 II BGB).
V2 will seinen Paul sehen. Den Antrag muss ich abweisen, da er rechtlich nicht dessen Vater ist. Einen Antrag nach § 1600 I Nr. 2 BGB stellt V2 aber auch nicht.
Die Freundschaft zwischen Mutter und V3 zerbricht (gothic und punk passen auf Dauer wirklich nicht).
V3 stellt Vaterschaftanfechtungsantrag und gewinnt. Paul ist nun vaterlos. Die Vaterschaft des V1 lebt nicht wieder auf (Gaul FamRZ 1997, 1454).
Die Mutter erzählt beiläufig, dass sich ihrer neuer Sozialpartner ganz und gar rührend um Paul kümmert und sie überlegen eine Vaterschaftsanerkennung beim Jugendamt zu machen.
Armer Paul