Keine Abgeltung des Urlaubs eines verstorbenen Arbeitnehmers
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Eine mit Spannung erwartete Entscheidung des BAG (Urteil vom 20.9.2011 - 9 AZR 416/10, Pressemitteilung Nr. 72/11) bezieht eine klare Position zur Vererblichkeit von Urlaubsabgeltunsansprüchen. Zugrunde lag der Entscheidung folgender Fall: Die Klägerin und ihr Sohn sind gemeinschaftliche Erben des im April 2009 verstorbenen Ehemanns der Klägerin. Dieser war seit April 2001 als Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Seit April 2008 bis zu seinem Tod war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Urlaub konnte ihm 2008 und 2009 nicht gewährt werden. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit dem Tod des Arbeitnehmers. Die Klägerin verlangt die Abgeltung der in 2008 und 2009 nicht gewährten 35 Urlaubstage in Höhe von 3.230,50 Euro. Rechtlicher Ausgangspunkt ist § 7 Abs. 4 BUrlG. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, so ist er abzugelten. Zwar endet das Arbeitsverhältnis auch durch Tod des Arbeitnehmers. In diesem Falle, so das BAG, erlösche jedoch der Urlaubsanspruch. Er wandele sich nicht etwa nach § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Abgeltungsanpruch um. Vor dem Hintergrund der Schultz-Hoff-Entscheidung des EuGH (NZA 2009, 135) hatte die Vorinstanz (LAG Hamm) das noch anders gesehen. Die Entscheidungsgründe werden hoffentlich auch Auskunft darüber geben, weshalb das BAG sich trotz der unionsrechtlich zweifelhaften Rechtslage nicht für verpflichtet hielt, den EuGH um eine Vorabentscheidung zu ersuchen. Klärungsbedürftig ist übrigens noch folgende Fallgestaltung: Der schwer erkrankte Arbeitnehmer kann über einen langen Zeitraum keinen Urlaub mehr nehmen. Infolge der dauernden Arbeitsunfähigkeit kommt es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z.B. arbeitgeberseitige Kündigung). Der (frühere) Arbeitnehmer macht kurz nach seinem Ausscheiden seinen Abgeltungsanspruch geltend. Zur Auszahlung kommt es jedoch nicht mehr, da der (frühere) Arbeitnehmer vorher verstirbt. Hier spricht sich eine starke Literaturmeinung zu Recht dafür aus, den entstandenen Abgeltungsanspruch auf die Erben übergehen zu lassen. Anders hingegen das BAG, das hier mitunter mit einem Schadensersatzanspruch zur Hilfe kommt (22.10.1991, AP Nr. 57 zu § 7 BUrlG Abgeltung).