Kann man Hartz IV erzielen?
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Die Bestimmung des Verfahrenswertes für die Scheidung richtet sich nach § 43 FamGKG
(1) 1In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. 2Der Wert darf nicht unter 2 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.
(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.
Ob Sozialleistungen zum „erzielten Nettoeinkommen“ eines Beteiligten im Sinne des § 43 Abs. 2 FamGKG gehören, ist in der Rechtsprechung und Literatur heftig umstritten. Zum Teil wird vertreten, Arbeitslosengeld II sei als Einkommen zu behandeln (bejahend z.B. OLG Celle, Beschluss vom 01.09.2010, NJW 2010, 3587; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.01.2011, FamRZ 2011, 992; OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2011, FamRZ 2011, 1423; Klüsener, in: Prütting/Helms, Komm. z. FamFG, 2. Auflage 2011, § 43 FamGKG Rn 12 f.; Thiel, in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Auflage 2011, Rn 7144 m.w.N.; dagegen u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 18.01.2011, FamRZ 2011, 1422; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.03.2011, Gesch.-Nr. 18 WF 56/11, Rn 8, zitiert nach juris; Keske, in: Schulte-Bunert/Weinreich, Komm. z. FamFG, 2. Auflage 2010, Rn 9; Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, Komm. z. GKG, 2. Auflage 2009, § 43 FamGKG Rn 6; Herget, in: Zöller, Komm. z. ZPO, 27. Auflage 2009, § 3 ZPO Rn 16).
Eine aus meiner Sicht zutreffende, am Wortlaut orientierte Auffassung vertritt das OLG Bremen:
Bereits der Wortlaut des § 43 Abs. 2 FamGKG spricht gegen eine Behandlung von einkommensunabhängigen Sozialleistungen als Einkommen, da diese nicht „erzielt“, sondern bewilligt werden. Sie sind auch nicht Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und individuellen Belastbarkeit der Beteiligten. Ihre Bewilligung ist vielmehr gerade Ausdruck der fehlenden eigenen Mittel der Empfänger
OLG Bremen v. 27.09.11 - 4 WF 103/11