Mit Ritalin im Blut im Straßenverkehr unterwegs – darf man das?
Gespeichert von Dr. Jörn Patzak am
Diese Woche fragte mich ein Polizeibeamter, ob sich ein Fahrzeugführer ordnungswidrig verhält oder gar strafbar macht, wenn er unter der Wirkung von Ritalin am Straßenverkehr teilnimmt. Da dies zu den bisherigen Blogs zum Thema Ritalin passt, möchte ich hier über meine Antwort berichten, für die ich auch bei einem Toxikologen der Rechtsmedizin Informationen gesammelt habe:
Ritalin (Wirkstoff: Methylphenidat) baut entgegen weitläufiger Meinung im Körper nicht zu Amphetamin, sondern zu Methylphenidatsäure ab (dies gilt auch für die übrigen Methylphenidat-haltigen Arzneimittel).
Damit kann das Fahren im Straßenverkehr unter Ritalineinfluss nicht die Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG erfüllen. Diese Vorschrift setzt nämlich voraus, dass der Täter „unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt“ (vgl. dazu auch meinen Blog vom 07.10.2011). In der Anlage stehen aber nur Cannabis/THC, Heroin/Morphin, Kokain/Benzoylecgonin, Amphetamin, Methamphetamin und Ecstasy/MDE/MDA/MDEA). Darauf, ob das nachgewiesene Ritalin aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt (Ausnahme nach § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG), kommt es damit nicht mehr an.
Treten aber durch den Konsum von Ritalin sog. Ausfallerscheinungen auf, d.h. der Täter begeht untypische Fahrfehler (Klassiker: Schlangenlinien fahren), lallt, oder torkelt, kommt die Straftat des § 316 StGB (Trunkenheit im Straßenverkehr) in Betracht. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Gefährdet der Täter dabei Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert, kann er sogar nach § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren) bestraft werden.
Übrigens: Die häufig anzutreffende Ausrede von auf Amphetamin positiv getesteten Fahrzeugführern, sie hätten Ritalin konsumiert, ist eindeutig eine Schutzbehauptung.