Keine Haftung für unbemerkten Diebstahl
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Das Arbeitsgericht Oberhausen (Urteil vom 24.11.2011, 2 Ca 1013/11) hat jüngst folgenden interessanten Fall zu entscheiden gehabt: Der Arbeitnehmer, der ausgebildeter Einzelhandelskaufmann ist, war als technischer Verkaufsberater mit einem Gehalt in Höhe von knapp 1.300,- € brutto bei einem Telefonshopbetreiber vollzeitbeschäftigt. An einem seiner Arbeitstage wurden 12 hochwertige Mobiltelefone aus dem hinter dem Ladenlokal befindlichen Lager entwendet. Diese machten nach des Angaben des Arbeitgebers einen Wert in Höhe von 6.040,- € aus. Der Arbeitnehmer befand sich zur Zeit des Diebstahls in einem Verkaufsgespräch. Das Arbeitsgericht Oberhausen hat die Schadensersatzforderung des Arbeitgebers für unbegründet gehalten. Dem Arbeitnehmer sei nur leichteste Fahrlässigkeit anzulasten sei. Im Rahmen der Grundsätze der eingeschränkten Haftung von Arbeitnehmern besteht für diesen Grad der Fahrlässigkeit keine Ersatzpflicht. Hätte das Arbeitsgericht vorliegend den Grad mittlerer Fahrlässigkeit festgestellt, hätte sich im übrigen die Frage gestellt, ob den Arbeitgeber nicht ein gewisses organisatorisches Mitverschulden trifft, das die Schadensersatzforderung deutlich mindert.