Interessanter Ansatz aus Karlsruhe (aber vom Amtsgericht)
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Nach mehrjähriger nichtehelicher Lebensgemeinschaft kam es zur Trennung. Die beiden Kinder blieben bei der Mutter, der die Alleinsorge zustand. Warum niemals eine Sorgerechtserklärung abgegeben worden ist (Unwissen? Glaube an die „ewige Liebe“? raffiniertes Kalkül der Mutter?) ist nicht bekannt.
Der Vater, der regelmäßigen Umgang mit den Kinder hat, beantragte das gemeinsame Sorgerecht, die Mutter war dagegen.
Im Hinblick auf die noch immer fehlende Regelung durch den Gesetzgeber fragt das AG Karlsruhe wie spiegelbildlich zu entscheiden wäre, wenn es sich um eheliche Kinder handeln würde und ein Elternteil die Alleinsorge beantragt hätte.
Es vertritt hierzu die Auffassung, dass die gemeinsame elterliche Sorge sowohl für eheliche als auch für nichteheliche Kinder grundsätzlich dem Kindeswohl entspreche und bei nichtehelichen Kindern nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 6 V GG) daher eine entsprechende Prüfung gem. §§ 1671 Abs. 1 und Abs. 2 BGB vorzunehmen sei. Danach kommt das Gericht zu dem Ergebnis das die alleinige Sorge in Teilbereichen aufzuheben und auf beide Elternteile zu übertragen ist.
AG Karlsruhe v. 01.07.2011 - 4 F 415/10