Kräftiger Anraunzer vom OLG
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
„Das Amtsgericht – Familiengericht – in Saarbrücken wird angewiesen, das Verfahren 54 F 98/11 UG mit äußerster Beschleunigung weiterzuführen.“
So lautet die ungewöhnliche Formel des Beschlusses des OLG Saarbrücken vom 10.10.2011 (6 WF 104/11).
Was war geschehen?
Ein Vater hatte am 21.03.2011 einen Antrag in einem Umgangsrechtsverfahren gestellt.
Das Amtsgericht forderte einen Kostenvorschuss vom antragstellenden Vater an - und tat im Übrigen nichts.
Schließlich erhob der Vater Untätigkeitsbeschwerde und bekam vom OLG Recht.
Zwar sei eine solche Beschwerde, mit dem die Untätigkeit des Erstgerichts gerügt wird, gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Anerkanntermaßen sei es aber gleichwohl als statthaftes Rechtsmittel für den Fall der Verweigerung oder unzumutbaren Verzögerung einer Rechtsgewährung anzusehen. Es entspreche einem Gebot der Rechtsstaatlichkeit, in derartigen Fällen die Beschwerde zu eröffnen
Die Handhabung der Angelegenheit durch das AG verletzte den Vater bei den gegebenen Umständen in seinem Justizgewährungsanspruch.
Nach § 12 FamGKG darf die Tätigkeit des Familiengerichts von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht in weiterem Umfang abhängig gemacht werden, als dies im FamFG, in der ZPO und im FamGKG vorgesehen ist. Das Familiengericht ist aktenersichtlich der Auffassung, der Vater sei im vorliegenden Verfahren Antragskostenschuldner nach §§ 14 Abs. 3, 21 FamGKG und habe auf dieser Grundlage Vorschuss zu leisten. Es hat aber verkannt, dass § 21 S. 1 FamGKG nicht einschlägig ist. Denn das vorliegende Umgangsverfahren ist kein Verfahren, das im Sinne dieser Vorschrift „nur durch Antrag eingeleitet werden“ kann. Die mögliche Art der Verfahrenseinleitung ist nach materiellem Recht zu bestimmen und ein Umgangsverfahren nach § 1684 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BGB kann auch von Amts wegen eingeleitet werden (hierzu Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 4. Aufl. 2011, § 2, Rz. 163 m.w.N.; BT-Drucks. 16/6308, S. 237), so dass eine Vorschussanforderung, nachdem auch eine andere Rechtsgrundlage hierfür nicht ersichtlich ist, nicht in Betracht kommt