BGH: Anrechnung auch beim Rechtsvorgänger angefallener Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Im Beschluss vom 29.11.2011 - XI ZB 16/11 - hat der BGH die Frage entschieden, ob auch eine beim Rechtsvorgänger angefallene Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Falle einer späteren gerichtlichen Geltendmachung anzurechnen ist. Im entschiedenen Falle hatte der Zessionar aus abgetretenem Recht einen durch seinen Prozessbevollmächtigten namens des Zedenten vorgerichtlich geltend gemachten Anspruch eingeklagt. Der BGH hat sich in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt gestellt, dass die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die im Klageverfahren anfallende Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Eine formale, auf die Person des Auftraggebers abstellende Betrachtungsweise werde in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Zessionar die vorgerichtlich bereits vom Zedenten verfolgte Forderung aus abgetretenem Recht einklage, dem Sinn der Anrechnungsvorschrift nicht gerecht. Dem typischerweise geringere Aufwand nach vorprozessualer Verfassung solle Rechnung getragen werden. Was bleibt ist aber der systematische Aspekt. Der Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung und der Auftrag zur gerichtlichen Vertretung ist von zwei verschiedenen Personen erteilt worden, bei der Vertretung mehrerer Personen nacheinander ohne zeitliche Überschneidung liegen aber zwei Angelegenheiten vor.