LAG Hessen: Fristlose Kündigung wegen Missbrauchs von Rabattheften
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Die Arbeitgeberin vertreibt in dem Einkaufsmarkt am Frankfurter Flughafen unter anderem Sekt der Marke M. Diese führte als Kundenbindungsmaßnahme Rabattmarkenhefte ein. Für den Kauf eines Kartons Sekt erhält der Kunde eine Rabattmarke. Für 20 Rabattmarken, die in das Rabattmarkenheft eingeklebt werden, erhält der Kunde bei seinem nächsten Einkauf eine Gutschrift in Höhe von 15 Euro. In die Rabattmarkenhefte wird der Name und die Adresse des Kunden eingetragen. Auf der Seite des Rabattmarkenhefts, auf der die Bedingungen für die Gutschrift dargestellt werden, befindet sich der Hinweis „Barauszahlung ist nicht möglich“.
In der Zeit vom 09.10.2009 bis 12.04.2010 fielen bei der Beklagten 22 Rabattmarkenhefte an, die auf den Namen „G. L, 35410 Hungen“ ausgestellt waren und von der Klägerin unter Angabe des jeweiligen Datums sowie des Zusatzes „15 Euro" unterzeichnet waren. Jeweils zwei Rabattmarkenhefte trugen dasselbe Datum. An den betreffenden Tagen, die handschriftlich auf den jeweiligen Rabattmarkenheften vermerkt waren, wurden unter der Kassierernummer der Klägerin Einkäufe über einen Umsatz eines Brötchens oder einer Tragetasche zwischen 0,15 Euro und 0,49 Euro getätigt, gegen die der Wert jeweils zweier Rabattmarkenhefte entgegen gebucht wurde. Die Differenz wurde dem Kunden bar ausgezahlt. Insgesamt wurden auf diese Weise 327,33 Euro bar ausgezahlt.
Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht.
Das LAG Hessen hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen (Urteil vom 01.08.2011 - 16 Sa 202/11, BeckRS 2011, 75781):
Nicht nur eine erwiesene Vertragsverletzung, sondern auch schon der schwer wiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Verfehlung könne einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung (§ 626 Abs. 1 BGB) darstellen. Es bestehe der dringende Verdacht, dass die Klägerin insgesamt 22 Rabattmarkenhefte der Firma M mit Kleinstbeträgen für den Kauf von Tragetaschen oder Brötchen verrechnet und im Übrigen in weitaus überwiegende Höhe bar ausgezahlt habe. Hinsichtlich der Einlösung von zwei Rabattmarkenheften am 12.4.2010 habe die Klägerin dies sogar selbst zugestanden. Die Bareinlösung der Rabattmarkenhefte habe gegen eine Arbeitsanweisung für die Mitarbeiter/-innen an den Kassen verstoßen, die es ausdrücklich untersage, Bargeld gegen alle Arten der unbaren Zahlungsarten einzutauschen oder Rückgeld herauszugeben. Im Übrigen werde auch auf den Rabattmarkenheften ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Barauszahlungen nicht möglich sind.