Bezugnahme auf mehrgliedrige Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche auf dem Prüfstand
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Schon im Vorgriff auf die zu erwartende CGZP-Entscheidung des BAG haben die Verbände der Zeitarbeitsunternehmen und die christlichen Gewerkschaften ihr Tarifmodell modifiziert. Wurden die Tarifverträge auf Arbeitnehmerseite zunächst von der CGZP allein abgeschlossen, zählen seit dem 1.1.210 auch fünf Einzelgewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbundes Deutschland (CGB) zu den tarifvertragsschließenden Parteien. Es handelt sich um sog. mehrgliedrige Tarifverträge, die praktisch nur durch arbeitsvertragliche Bezugnahme zur Anwendung gelangen. Diese Konstruktion wirft zahlreiche Rechtsfragen, insbes. auch AGB-rechtlicher Natur, auf, von deren Beantwortung mögliche Equal-Pay-Ansprüche der betroffenen Leiharbeitnehmer abhängen. Mittlerweile befassen sich auch die Arbeitsgerichte mit diesen Fragen. Beachtenswert ist ein Urteil des LAG Düsseldorf vom 08.12.2011 (Az. 11 Sa 852/11). Gestritten wurde über den Ausschluss von Ansprüchen durch eine in Bezug genommene Ausschlussfrist im Manteltarifvertrags zwischen der AMP und den Einzelgewerkschaften des CGB (MTV). Diesen qualifiziert das LAG als einen mehrgliedrigen Tarifvertrag mit der Folge, dass selbst dann, wenn die CGZP tarifunfähig sei, dies nicht für die Einzelgewerkschaften des CGB gelte. Das LAG gelangt dementsprechend zu dem Ergebnis, dass die Ansprüche des Klägers wegen der wirksamen Ausschlussfrist verfallen seien. Das LAG Düsseldorf hat allerdings die Revision zum BAG zugelassen. Mit der Problematik befassen sich auch einige Beiträge aus den Reihen der Wissenschaft, so etwa der Aufsatz von Bayreuther mit dem Titel „Tarifzuständigkeit beim Abschluss mehrgliedriger Tarifverträge im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung“. Er wird in einer der ersten Hefte der NZA im neuen Jahr 2012 erscheinen. Ferner ist auf einen sehr ausführlichen Beitrag von Stoffels und Bieder hinzuweisen, der im ersten Heft der RdA abgedruckt werden wird. Er befasst sich mit „AGB-rechtliche(n) Probleme(n) der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf mehrgliedrige Zeitarbeitstarifverträge“ und gelangt zu dem Ergebnis, dass keine durchgreifende Wirksamkeitsbedenken gegen die Bezugnahme bestehen.