LAG Berlin-Brandenburg: CGZP auch in der Vergangenheit nicht tariffähig
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Die Folgestreitigkeiten im Anschluss an die CGCP-Entscheidung des BAG nehmen kein Ende. Noch nicht geklärt war insbesondere die Frage, wie es mit der Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) in der Vergangenheit bestellt war. Diese Frage ist wichtig für etwaige Equal-Pay-Ansprüche betroffener Leiharbeitnehmer, aber auch für Nachforderungen der Krankenkassen wegen rückständiger (nicht gezahlter, aber geschuldeter) Sozialabgeben (zur Verjährung von Equal-Pay-Ansprüchen jüngst Stoffels, NZA 2011, 1057). Das LAG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 9.1.2011 - 24 TaBV 1285/11) hat nun festgestellt, dass CGZP auch am 29. November 2004, 19. Juni 2006 und 9. Juli 2008 nicht tariffähig war und zu diesen Zeitpunkten keine Tarifverträge abschließen konnte. Das LAG hat seine Entscheidung auf die Grundsätze gestützt, die das BAG in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2010 (NZA 2011, 289) aufgestellt hat. Danach ist die CGZP keine Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG, weil sich ihre Mitgliedsgewerkschaften nicht im Umfang ihrer Tariffähigkeit zusammengeschlossen haben. Außerdem geht der in der Satzung der CGZP festgelegte Organisationsbereich für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinaus. Das Landesarbeitsgericht hat nicht entschieden, ob Arbeitgeber, die mit ihren Leiharbeitnehmern die Anwendung der CGZP-Tarifverträge vereinbart hatten, auf die Wirksamkeit der Tarifverträge in der Vergangenheit vertrauen durften. Dies ist gegebenenfalls in Rechtsstreitigkeiten zu untersuchen, in denen Arbeitnehmer wegen der Unwirksamkeit der Tarifverträge Nachforderungen stellen. Das LAG hat die Rechtsbeschwerde an das BAG nicht zugelassen. Möglich bleibt jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde.