Das Kind hat einen Anspruch auf einen unbefristeten Titel
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Der barunterhaltspflichtige Vater ließ den Mindestunterhalt für sein minderjähriges Kind durch Jugendamtsurkunde titulieren - allerdings befristet bis zur Volljährigkeit des Kindes.
Das OLG Hamm (Beschluss v. 28.10.2011 - 8 WF 160/11) gewährte dem Kind Verfahrenskostenhilfe für einen Abänderungsantrag auf Schaffung eines unbefristeten Titels.
Im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt besteht beim Kindesunterhalt auch keine gesetzliche Befristungsmöglichkeit, so dass eine Änderung der Verhältnisse von den Beteiligten nur im Wege des Abänderungsantrags geltend gemacht werden kann. Insoweit bestehen auch keine Unterschiede zwischen einem betragsmäßig festgelegten und einem dynamisierten Kindesunterhalt. Wenn auch die Dynamisierung gem. § 1612a BGB nur für minderjährige Kinder möglich ist, stellt demgegenüber § 244 FamFG klar, dass auch gegenüber einem solchen Titel nicht der Einwand der Volljährigkeit erhoben werden kann. Zwar findet die Dynamisierung dann mit der 3. Altersstufe ihre (höhenmäßige) Beendigung; der sich danach ergebende Betrag gilt aber unverändert über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus fort. Eine solche Fortdauer des Minderjährigenunterhalts - verbunden damit, dass die Abänderungslast für eine Herabsetzung beim Unterhaltspflichtigen liegt - erscheint auch nicht ungerecht. Denn heutzutage entspricht es weitgehend der Lebenswirklichkeit, dass volljährig gewordene Kinder, unabhängig davon, ob sie sich noch in der Schulausbildung oder in einer Berufsausbildung befinden, weiterhin unterhaltsbedürftig sind. Die vollständige Anrechnung des Kindergeldes ab Volljährigkeit wird zum Teil durch den Aufstieg in die 4. Altersstufe ausgeglichen. Ein höherer Bedarf ergibt sich regelmäßig dann, wenn das Kind in einem eigenen Haushalt lebt.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch nicht als mutwillig gem. § 114 ZPO angesehen werden. Vielmehr hätte ein prozessökonomisch denkender Beteiligter, um ein Folgeverfahren zu vermeiden, sogleich eine unbefristete Titulierung angestrebt, zumal sich dies auf den Verfahrenswert nicht ausgewirkt und damit keine höheren Kosten verursacht hätte. Diese Möglichkeit kann der Antragstellerin dadurch, dass der Antragsgegner eine befristete Jugendamtsurkunde errichten ließ, nicht aus der Hand geschlagen werden. Abgesehen davon kommt der Frage, wer die Abänderunglast bezüglich eines Titels trägt, durchaus praktische Bedeutung zu, zumal bestehende Abänderungsmöglichkeiten nicht selten versäumt oder erst mit zeitlicher Verzögerung wahrgenommen werden.