35 Stunden Arbeit reichen nicht
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Der barunterhaltspflichtige Vater arbeitet bei einer Versicherung in einer 35-Stundenwoche mit einem Stundenlohn von 11 €. Das ergibt einen Nettoverdienst (Steuerklasse I, 0,5 Kinderfreibetrag) von 1.175,84 €. Abzüglich Fahrtkosten von 101,50 € verbleiben gerundet 973 €.
Damit ist er nur in Höhe von 23 € leistungsfähig - meint er.
Da hatte er die Rechnung aber ohne das OLG Köln gemacht.
Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 35 Stunden ist der erst 32-jährige Antragsgegner auch unter Berücksichtigung der Fahrtzeiten zur Sicherstellung des Existenzminimums seines Kindes zumindest verpflichtet, eine Nebentätigkeit von mindestens 5 Stunden pro Woche auszuüben. Es sind insoweit zahlreiche Tätigkeiten mit flexiblen Arbeitszeiten denkbar, die mit den Einsatzzeiten des Antragsgegners bei der X-Versicherung vereinbar wären, wie das Austragen von Zeitungen oder Werbematerial, die Übernahme von Gartenarbeiten oder Tätigkeiten in der Gastronomie, in Spielhallen, Tankstellen oder Parkhäusern an umgangsfreien Samstagen oder arbeitsfreien Gleittagen. Es wäre Sache des für seine fehlende Leistungsfähigkeit darlegungs- und beweispflichtigen Antragsgegners, konkrete Bemühungen um die Aufnahme einer entsprechenden Nebentätigkeit darzulegen.
Der Senat geht davon aus, dass dem Antragsgegner bei Ausübung einer zumutbaren Nebentätigkeit zumindest die Erzielung eines zusätzlichen Einkommens von 200 € möglich wäre. Damit wäre der Antragsgegner während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums ab Januar 2011 unter Wahrung seines Selbstbehalts von 950 € leistungsfähig.
OLG Köln v. 11.08.2011 - 4 WF 122/11