BGH: Es bleibt dabei - Toleranzspielraum auch bei der Schnwellengebühr
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Trotz mancher Kritik in Literatur und Rechtsprechung hat der BGH im Urteil vom 8.5.2012 - VI ZR 273/11 ausdrücklich an der bereits in der Entscheidung vom 13.1.2011 - IX ZR 110/10 geäußerten Auffassung festgehalten, dass auch bei derSchwellengebühr von 1,3 der Toleranzspielraum von 20 % gilt. In seiner sehr ausführlichen und gründlich begründeten Entscheidung führt der BGH aus, dass dann, wenn der Rechtsanwalt stets bei jeder geringfügigen Überschreitung der Regelgebühr Umstände darlegen müsste, welche zwingend die Annahme einer überdurchschnittlichen Tätigkeit rechtfertigten, ein Ermessensspielraum noch oben bei durchschnittlichen Tätigkeiten von vornherein nicht in Betracht käme. Die Schwellengebühr dürfte daher weiter an Bedeutung verlieren.