Konfessionelles Krankenhaus darf Tragen eines islamischen Kopftuches verbieten
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Ein Arbeitgeber, der eine Krankenanstalt in konfessioneller Trägerschaft der Evangelischen Kirche führt, kann einer Krankenschwester im Wege des Weisungsrechts untersagen, während der Arbeitszeit ein islamisches Kopftuch zu tragen. Das hat das LAG Hamm in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil entschieden (LAG Hamm, Urt. vom 17.02.2012 - 18 Sa 867/11).
Klägerin will nach der Elternzeit nur mit Kopftuch an ihren Arbeitsplatz zurückkehren
Die Klägerin, die dem islamischen Glauben angehört, ist seit dem 01.02.2000 bei der Beklagten, einer Krankenanstalt unter konfessioneller Trägerschaft der Evangelischen Kirche, als Krankenschwester tätig. Bei der Beklagten besteht eine Dienstvereinbarung zur Personalhygiene, die u.a. das Tragen von Kopftüchern verbietet.
Die Klägerin befand sich von 2006 bis 2009 in Mutterschutz bzw. Elternzeit, anschließend war sie über ein Jahr arbeitsunfähig erkrankt. Vor ihrer beabsichtigten Rückkehr im Sommer 2010 ließ sie durch ihre Gewerkschaft mitteilen, dass sie künftig ein Kopftuch zu tragen gedenke. Die Beklagte lehnte daraufhin die Arbeitsleistung der Klägerin ab und bezahlte sie nicht. Ihre auf insgesamt rund 15.000 Euro Annahmeverzugslohn gerichtete Klage hatte vor dem ArbG Bochum erstinstanzlich Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das LAG Hamm das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen:
Interessen des evangelischen Krankenhauses überwiegen
Die Interessen der Beklagten überwiegen diejenigen der Klägerin. Es könne ihr nicht zugemutet werden, hinzunehmen, dass während der Arbeitszeit Glaubensäußerungen zu Gunsten einer anderer Religion getätigt und sowohl von den anderen Mitarbeitern wie auch von den Patienten und den Besuchern wahrgenommen werden. Die Beklagte müsste zudem damit rechnen, dass andere nichtchristliche Mitarbeiter ebenso wie die Klägerin während der Arbeitszeit Glaubensäußerungen und –bekundungen zu Gunsten der Religionsgemeinschaft, der sie jeweils angehören, tätigen werden. Das könnte den Verkündungsauftrag der Kirche und ihre Glaubwürdigkeit ernsthaft gefährden. Außenstehende könnten den Eindruck gewinnen, die Kirche lasse eine Relativierung ihrer Glaubensüberzeugungen zu und halte Glaubenswahrheiten für beliebig austauschbar. Zwänge man der Beklagten Beliebigkeit und religiösen Pluralismus auf diese Weise auf, so wäre das kirchliche Selbstbestimmungsrecht im Kernbereich beeinträchtigt.
Das LAG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BAG unter dem Aktenzeichen 5 AZR 611/12 anhängig.