Händchen halten wird vom Anwalt nicht geschuldet
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Das LAG Hessen hatte im Beschluss vom 28.06.2012 – 16 Ta 206/12 - die Frage zu entscheiden, ob noch ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe besteht, obwohl Rechtsschutz durch eine Gewerkschaft besteht. In diesem Rahmen hatte das Gericht auch der Frage nachzugehen, ob eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Antragsteller und sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten des Verbandes gegeben ist. Das LAG Hessen hat diese Frage im konkreten Fall verneint, und zwar mit der durchaus lesenswerten Begründung: „Andererseits muss jeder Prozessbevollmächtigte die ihm übertragenen Verfahren ökonomisch führen. Dies bedeutet, dass Mandantengespräche und Schriftsätze in der gebotenen Kürze geführt bzw. abgefasst werden. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass für den Mandanten ein Prozess häufig ein einmaliges, meist unangenehmes und als bedrohlich empfundenes Ereignis ist, kann es nicht Aufgabe eines Prozessbevollmächtigten sein, im Stile einer allgemeinen Lebensberatung Beistand zu leisten. Wenn die Klägerin das Vertrauensverhältnis zu den Rechtssekretären der ..... als beeinträchtigt ansieht, beruht dies darauf, dass sie im Hinblick auf Zeitaufwand der Mandatsbearbeitung, Erreichbarkeit und persönliche Betreuung Anforderungen stellt, die realistischerweise von einer Prozessvertretung nicht geleistet werden können.“Es bleibt zu hoffen, dass man solche Sätze nicht nur im Rahmen von Entscheidungen liest, mit denen ein zusätzlicher Anspruch auf Prozesskostenhilfe verneint wird, sondern auch, wenn es um die Durchsetzung anwaltlicher Honoraransprüche gegen den Mandanten geht.