Absurdes Theater? Verteidiger unterschreibt sich seine Vertretungsvollmacht einfach selbst...
Gespeichert von Carsten Krumm am
Irgendwie scheint es auf den ersten Blick irritierend - der Verteidiger ist ohne Vertretungsvollmacht da, nimmt ein Stück Papier und schreibt sich selbst eine solche. Schließlich unterschreibt er auch noch. Nun beschleicht einen doch ein komisches Gefühl...die Sache ist aber ok. Bei Herrn Burhoff findet sich hier eine Entscheidung im Volltext, die dieses trickreiche Vorgehen deckt:
Die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Einspruchs wegen unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten liegen nicht vor, weil der Angeklagte in zulässiger Weise durch einen in der Hauptverhandlung erschienenen Verteidiger vertreten wurde. Die Vertretung ist im Verfahren nach dem Einspruch gegen einen Strafbefehl möglich (§ 411 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die wirksame Vertretung grundsätzlich eine schriftliche Vollmacht voraussetzt. Dass die dem Gericht vorgelegte Vollmacht aufgrund mündlich erteilten Auftrags des Angeklagten vom Verteidiger für diesen mit seinem eigenen Namen unter- zeichnet war, steht dem aber nicht entgegen (BayObLG vom 07. November 2001, NStZ 2002, 277 - 278). Die Erteilung dieser Vollmacht ist grundsätzlich formfrei."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.
OLG Dresden, Beschl. v. 21.08.2012 - 3 Ss 336/12