Keine PKH bei angebotener Ruhensregelung
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Nachdem LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8.8.2012 - L 7 AS 285/12B ist ein Prozesskostenhilfeantrag wegen mutwilliger Klageerhebung abzulehnen, wenn die Behörde im Widerspruchsverfahren bezüglich späterer Bewilligungszeiträume eine Ruhensregelung bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über die Streitfragen der Beteiligten in einem früheren Klageverfahren vergeblich angefragt hat. Zu Recht hat das Gericht insoweit der Verfahrensökonomie Vorrang gegeben.