Wahl in den Betriebsrat führt nicht zur Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Der Umstand, dass der Arbeitnehmer während seines befristeten Arbeitsverhältnisses in den Betriebsrat gewählt wird, führt weder zur Unwirksamkeit der Befristung noch zu einem Anspruch auf Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses. Das hat das LAG Niedersachsen entschieden (Urt. vom 08.08.2012 - 2 Sa 1733/11, BeckRS 2012, 73706).
Die Klägerin war seit dem 12.10.2009 bei der Beklagten als Chemielaborantin beschäftigt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages war das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf des 11.10.2010 befristet. Im April/Mai 2010 wurde die Klägerin als ordentliches Mitglied in den bei der Beklagten bestehenden Betriebsrat gewählt. Am 24.09.2010 vereinbarten die Parteien eine Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages um ein Jahr, also bis zum 11.10.2011. Mit Schreiben vom 12.07.2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie nach Ende der Befristung nicht übernommen werden könne. Die Klägerin verlangt ihre Weiterbeschäftigung. Damit hatte sie weder in erster noch in zweiter Instanz Erfolg:
Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin ist § 14 Abs. 2 TzBfG nicht richtlinienkonform dahingehend einzuschränken, dass er auf befristete Arbeitsverhältnisse von Betriebsratsmitgliedern keine Anwendung findet. Der von Artikel 7 der Richtlinie über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer (RL 2002/14/EG) geforderte Mindestschutz für die Arbeitnehmervertreter wird im deutschen Recht auch bei nach § 14 Abs. 2 TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen von Betriebsratsmitgliedern unter anderem durch das strafbewehrte (§ 119 BetrVG) Verbot der Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit (§ 78 Abs. 2 BetrVG) gewährleistet.
Eine Verletzung von § 78 Satz 2 BetrVG kann nach Auffassung des LAG Niedersachsen auch Schadensersatzansprüche des Betriebsratsmitglieds zur Folge haben. Im Wege der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) kann sich ein Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages ergeben, wenn die Nichtübernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis allein auf der Betriebsratstätigkeit beruht. Allerdings liegt die Darlegungs- und Beweislast für eine derartige Benachteiligung beim Arbeitnehmer. Die Klägerin hatte keine entsprechenden Umstände dartun können. Die Annahme, die Arbeitgeberin habe die Klägerin wegen ihrer Betriebsratstätigkeit benachteiligt, lag im Streitfall auch deshalb fern, weil die Arbeitgeberin den ursprünglich bis Oktober 2010 befristeten Vertrag immerhin nach der Wahl der Klägerin in den Betriebsrat um ein Jahr verlängert hatte.