BGH :Es bleibt dabei – § 15a RVG ist eine bloße Klarstellung
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Weniger ist manchmal mehr – dieser Satz gilt auch in Kostenfestsetzungsverfahren, in denen vor Inkrafttreten des § 15a RVG lediglich eine geminderte Verfahrensgebühr zur Kostenfestsetzung gegeben wurde. Denn dann ist Nachfristsetzung möglich, nicht aber wenn die volle Verfahrensgebühr bei der Kostenfesrsetzng geltend gemacht wurde und die Festsetzung teilweise abgelehnt wurde. Der BGH hat zu den zu dieser Fragestellung ergangenen Beschluss vom 18.10.2012 . IX ZB 190/10 - dazu benutzt, nochmals unterstreichen, dass § 15a RVG als bloße Klarstellung des Gesetzgebers auch auf Altfälle Anwendung findet.