Wer in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, lebt nicht getrennt
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Die Ehefrau hatte zu ihrem Verfahrenskostenhilfeantrag zum Scheidungsantrag vorgetragen, ihr Ehemann sei zum 15.10.2011 aus der Ehewohnung ausgezogen, vorher habe man innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt gelebt.
Dies wollten ihr AG und KG jedoch nicht glauben, denn der Bescheid über die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende wurde erst mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2011 dahingehend umgestellt, dass die Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller lediglich noch die beiden gemeinsamen Kinder der Ehegatten umfasst und nicht mehr, wie offenbar bis dahin, auch den Ehemann.
Wenn die Antragstellerin nun, wie dies offenbar bis zum Auszug des Antragsgegner aus der Ehewohnung zum 15. Oktober 2011 der Fall war, Leistungen auch für den Antragsgegner entgegengenommen hat oder den Antragsgegner dem Jobcenter gegenüber als zu ihrer Bedarfsgemeinschaft gehörend bezeichnet, dann kann sie nicht gleichzeitig von ihm getrennt gelebt haben; dies auch dann nicht, wenn das - angebliche - Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung erfolgt sein soll. Denn der sozialrechtliche Begriff des Getrenntlebens nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II deckt sich mit der zivilrechtlichen Begrifflichkeit gemäß § 1567 Abs. 1 BGB. Der sozialrechtliche Ausdruck der Bedarfsgemeinschaft bezeichnet nichts anderes als das gemeinsame Wirtschaften „aus einem Topf“; nämlich das Bestehen eines gemeinsamen, einheitlichen Haushalts- und Wirtschaftsbereichs beider Ehegatten und schließt damit ein Getrenntleben denknotwendig aus.
KG vom 02.05.12 - 17 WF 108/12