Aus dem Fachdienst Straßenverkehrsrecht: Aua - Fußgänger gegen Radfahrer
Gespeichert von Carsten Krumm am
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Nur einmal mehr ein Hinweis auf eine Entscheidungsbesprechung "für lau" im Fachdienst und zwar hier:
beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht - FD-StrVR 2012, 340125
StVO § 41, Zeichen 240
Tritt ein Fußgänger aus einem Hofeingang auf einen gemeinsamen Geh- und Radweg gemäß Zeichen 240 zu § 41 StVO, muss er nicht mit einem nah an der Fassade entlangfahrenden Radfahrer rechnen. Er haftet deshalb nicht für Schäden, die durch eine Kollision in dieser Situation entstehen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 09.10.2012 - 22 U 10/11 (LG Darmstadt), BeckRS 2012, 23498