Manchmal doch: Reisekosten des auswärtigen Spezialanwalts erstattungsfähig
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Grundsätzlich gilt, dass die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der weder am Gesichtsort noch am Sitz zu vertretenden Partei ansässig ist, nur bis zur Höhe der fiktiv durch die Einschaltung eines an den genannten Orten ansässigen Bevollmächtigten erstattungsfähig sind. Dass dies im Ausnahmefall auch anders sein kann, zeigt der Beschluss des OLG Jena vom 6.9.2012 - 9 W 405/12 -. So z. B. dann, wenn ein spezialisierter auswärtiger Anwalt mandatiert ist und ein vergleichbarer Anwalt am Wohnort der Partei nicht beauftragt werden kann.