Keine Gerichtskostenhaftung des Erben der PKH-Partei
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Ein Erbe einer Partei, der ratenfreie PKH bewilligt worden war, hatte nach dem Erbfall lediglich noch nach § 278 ZPO einen Vergleich protokollieren lassen, das die Hauptsache erledigte, und anschließend eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO erwirkt. Strittig wurde, ob er dadurch für Gerichtkosten haftete. Das OLG Koblenz hatte im Beschluss vom 14.01.2013 – 14 W 22/13 sich zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass der Erbe nicht für Gerichtskosten haftet, weil keine ausscheidbaren weiteren Gerichtskosten entstanden seien. Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen sei bereits angefallen und die Erblasserin haftete seinerzeit wegen der PKH-Bewilligung nicht für Gerichtskosten.