Und weg war der Graf
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Sie, Gräfin von G. (Jahrgang 1924), und er (Jahrgang 1940) hatten 2010 geheiratet. Sie bestimmten den Namen der Frau Gräfin von G. zum Ehenamen.
Er stellte 2011 erwartungsgemäß Scheidungsantrag. Jedoch dann wurde gegen seinen erbitterten Widerstand eine Betreuung für die Ehefrau angeordnet. Die Betreuerin beantragte statt Scheidung der Ehe, Aufhebung derselben mit der Begründung, ihre Durchlaucht, die Frau Gräfin, sei zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht mehr so gut beieinander gewesen und habe sich nicht mehr frei für oder gegen die Heirat entscheiden können.
Das AG gab ihr nach Verwertung des im Betreuungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens Recht und hob die Ehe auf (§§ 1314, 1304 BGB). Der Beschluss wurde rechtskräftig.
Sodann gab es Streit, ob Herr Graf von G. seinen angeheirateten Namen wohl behalten darf.
Nein, sagte letztinstanzlich das OLG Celle:
In § 1318 BGB heiße es lediglich: „Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nur in den nachfolgend genannten Fällen nach den Vorschriften über die Scheidung“
Der § 1355 V BGB „Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen.“ werde ausdrücklich nicht von § 1318 BGB in Bezug genommen.
Und schon war er weg, der schöne Grafentitel
OLG Celle v. 06.02.2013 - 17 W 13/12