Kommt vor: Urteil nur flüchtig abgezeichnet...
Gespeichert von Carsten Krumm am
Ein Klassiker mal wieder: Die Unterschrift - hier des Richters:
Hinzukommt, dass die in § 275 Absatz 2 Satz 1 StPO
vorgeschriebene Unterzeichnung des Urteils nicht den Anforderungen genügt, die von der Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Unterschrift gestellt werden. Insoweit ist zur wirksamen Unterzeichnung ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug erforderlich, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und. die Nachahmung durch einen Dritten zumindest erschwert (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur SenE v. 23.02.2001 - 2001-02-23 Aktenzeichen Ss 47/01 B -; SenE v. 07.12.2004 -
2004-12-07 Aktenzeichen
8 Ss 427/04 -; SenE v. 03.07.2007 - 81 Ss-OWi 45/07 -). Dazu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Schriftgebildes; ausreichend ist vielmehr, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen Unterschrift kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann (vgl. SenE v. 30.09.2003 - 2003-09-30 Aktenzeichen Ss 405/03 -; SenE v. 14.12.2004 -2004-12-14 Aktenzeichen 8 Ss 433/04-; SenE v. 03.07.2007 -81 Ss-OWi 45/07-;OLG Düsseldorf JMinBI. NW 2002, 54 [55]). Das setzt allerdings voraus, dass mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sind, weil es sonst am Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt (vgl. BGH NJW 1985, NJW Jahr 1985 Seite 1227; SenE v. 13.02.1990 -1990-02-13 Aktenzeichen Ss 38/90 - undv. 23.02.2001 - 2001-02-23 Aktenzeichen Ss 47/01 B-; SenE v. 07,12.2004 - 8 Ss
427/04-; SenE v. 09.11.2004 - 2004-11-09 Aktenzeichen 8 Ss 440/04-; SenE v.14.12.2004 - 2004-12-14 Aktenzeichen 8 Ss 433/04 -; vgl. a. Meyer-Goßner, StPO, 55.Aufl., Einleitung Rdnr. 129 m. w. Nachw.)
Eine diesen Anforderungen genügende Unterschrift weist das angefochtene Urteil nicht auf. Die Unterschrift besteht allenfalls aus zwei Buchstaben. Eine Buchstabenfolge, die den Namen erkennen oder auch nur erahnen ließe, findet sich nicht.
OLG Köln, Beschluss vom 11.01.2013 - III-RVs 1/13 BeckRS 2013, 03857