Können Kröten Betäubungsmittel sein (Stichwort: Kröten lecken oder toad licking)?
Gespeichert von Dr. Jörn Patzak am
Mich erreichte diese Woche folgende Anfrage: In einem aktuellen Spiegelbeitrag in der Serie „Der verlorene Krieg“ mit dem Titel „Auf Spatzenjagd“ von Barbara Hardinghaus wurde ein Polizeibeamter aus Mannheim zitiert, der davon sprach, dass dort das Lecken von im Internet bestellten Kröten zu Rauschzwecken ganz aktuell sei. Kann das sein und wäre das irgendwie strafbar?
Meine Antwort: Ja, 1. das kann sein und 2. der Besitz von Kröten kann nach dem BtMG strafbar sei.
Zu 1.: Die mexikanische Kröte Bufo Avarius und die amerikanischen Kröten Bufo Marinus und Bufo Vulgaris sondern aus Drüsen hinten ihren Ohren einen milchigweißen Schleim ab, der den Stoff 5-Methoxy-DMT (auch 5-MeO-DMT genannt) enthält. 5-Methoxy-DMT ist stärker wirksam als DMT (s. dazu meinen Blog-Beitrag vom 24.1.2013) und wird von den Konsumenten zu kultischen und psychodelischen Zwecken genutzt; der Konsument erlebt beim Rauchen oder Inhalieren blitzartig Erleuchtungszustände sowie farbenprächtige Traumbilder und fühlt sich den Göttern nah (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Auflage, Stoffe/Teil 1, Rn 468 ff.).
Zu 2.: 5-Methoxy-DMT unterliegt der Anl. I zum BtMG. Nach dem 5. Spiegelstrich der Anl. I (ganz am Ende der Anlage) i.V.m. § 2 Abs. 1 Buchstabe c BtMG sind damit auch die Krötentiere und der Krötenschleim Betäubungsmittel i.S.d. BtMG, sofern sie zu Rauschzwecken missbräuchlich genutzt werden, so dass z.B. Besitz, Erwerb und Handeltreiben tatsächlich strafbar sein können.
Bisher dachte ich aber, das wäre in Deutschland nur eine akademische Frage…