Privatgutachten muss nicht unbedingt vorgelegt werden
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Bei dem Streit, wann die Kosten für ein Privatgutachten erstattungsfähig sind, hat der BGH im Beschluss vom 26. 02. 2013 - VI ZB 59/12 - eine großzügige Auffassung vertreten. Nach dem BGH kommt es für die Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein Privatgutachten nicht darauf an, ob das Gutachten im Rechtsstreit oder im Kostenfestsetzungsverfahren vorgelegt worden ist. Als Kostennachweis reicht regelmäßig aus, wenn die Partei die Rechnung des Gutachters einreicht und die Entstehung der Kosten anwaltlich versichert wird.