Der kleine Bruder des Fortsetzungszusammenhangs: "Straffe Zusammenziehung"
Gespeichert von Carsten Krumm am
Ich erinnere mich noch gut an die Zeit unmittelbar vor meinem 1. Staatsexamen. Man hatte schöne Aufzeichnungen zum Fortsetzungszusammenhang. Natürlich gab es da auch schön gegensätzliche Ansichten, die man fein säuberlich auswendig lernte...und dann: Zack - der Fortsetzungszusammenhang war weg, siehe hier. Jetzt läuft`s eigentlich genauso - nur halt in der Strafzumessung, was man schön in einer aktuellen BGH-Entscheidung nachlesen kann:
Die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten für die Angeklagte S. -T. hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB). Dieser liegen Einzelstrafen für 72 Fälle zugrunde, die das Landgericht mit einer Einsatzstrafe von acht Monaten (Fall 23), im Übrigen mit Einzelstrafen von vier bzw. sechs Monaten bemessen hat. Die erhebli-che Erhöhung der Einsatzstrafe von acht Monaten auf die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten hätte eine eingehendere Begründung erfordert (vgl. Senat BGH NStZ 2007, 326). Dem werden die Urteilsausführungen zur Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe, die ausschließlich Erwägungen enthalten, die für eine straffe Zusammenziehung der Einzelstrafen sprechen (einheitliche Motivation, einheitliches Gepräge, enger zeitlicher Zusammenhang), nicht gerecht.
BGH, Beschluss vom 28.2.2013 - 2 StR 541/12
Da hätte man den Fortsetzungszusammenhang auch gleich behalten können, oder?