Irrtümer im Verkehrsrecht: Geldbuße unter 40 Euro bringt keine Eintragung
Gespeichert von Carsten Krumm am
Diese Aussage kennt man - und sie stimmt auch in der Regel: Verurteilungen unter 40 Euro werden im VZR nicht eingetragen. ergibt sich so aus § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG. Wer weiterliest ist aber (wie immer) schlauer:
§ 28a
Eintragung beim Abweichen vom Bußgeldkatalog
Wird die Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a und § 24c lediglich mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen abweichend von dem Regelsatz der Geldbuße festgesetzt, der für die zugrunde liegende Ordnungswidrigkeit im Bußgeldkatalog (§ 26a) vorgesehen ist, so ist in der Entscheidung dieser Paragraph bei den angewendeten Bußgeldvorschriften aufzuführen, wenn der Regelsatz der Geldbuße
1. vierzig Euro oder mehr beträgt und eine geringere Geldbuße festgesetzt wird oder
2. weniger als vierzig Euro beträgt und eine Geldbuße von vierzig Euro oder mehr festgesetzt wird.
In diesen Fällen ist für die Eintragung in das Verkehrszentralregister der im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelsatz maßgebend.
Hinweis: Die Idee für den Beitrag "Irrtümer..." ist natürlich vom Kollegen Burschel aus dem familienrechtlichen Blogteil geklaut.