Nächste Änderung des BtMG steht bevor – 27. BtMÄndVO sieht Unterstellung von 26 neuen psychoaktiven Substanzen vor
Gespeichert von Dr. Jörn Patzak am
Nach Mitteilung des Bundesgesundheitsministeriums hat das Bundeskabinett die 27. Betäubungsmitteländerungsverordnung (BtMÄndVO) beschlossen (s. Presseerklärung des BMG von 22.05.2013). Hiermit sollen 26 neue psychoaktive Substanzen dem BtMG unterstellt werden, darunter synthetische Cannabinoide (z.B. AM-2201, AM-2232, JWH-307 oder UR-144) sowie synthetische Amphetamin-, Cathinon und Phencyclidin-Derivate (z.B. Pentedron, DMMA, MPA oder MXE). Zudem soll das kürzlich in Deutschland als Arzneimittel zugelassene Lisdexamphetamin, das zur Behandlung von ADHS eingesetzt wird, ins BtMG aufgenommen werden. Die Verordnung muss noch durch den Bundesrat.
Nach der 22. BtMÄndVO im Januar 2009 (Unterstellung von CP-47, 497 und JWH-018), der 24. BtMÄndVO im Januar 2010 (Unterstellung von JWH-019, JWH-073 und Mephedron) sowie der 26. BtMÄndVO vom 20.07.2012 (Unterstellung von 28 Stoffen) reagiert die Bundesregierung damit zum vierten Mal darauf, dass immer mehr Substanzen entwickelt werden, die ähnliche Wirkungen wie die klassischen Betäubungsmittel haben, aber aufgrund von kleinen chemischen Veränderungen nicht dem BtMG unterstehen (s. dazu auch meinen immer noch aktuellen Blog-Beitrag vom 04.09.2011). Die Bundesregierung macht sich dabei ihre Rechtsetzungskompetenz nach § 1 Abs. 2 BtMG zunutze, wonach sie nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung die Anlagen zum BtMG ändern oder ergänzen kann, wenn dies
1. nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2. wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3. zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist.