beck-community
Artikel gedruckt aus (https://community.beck.de)

Startseite > EU-Führerschein: Was der Führerscheininhaber im Strafverfahren sagt ist doch egal!

EU-Führerschein: Was der Führerscheininhaber im Strafverfahren sagt ist doch egal!

Bild von Carsten.Krumm Gespeichert von Carsten Krumm am Do, 2013-06-06 17:18

Kategorie: 
EU-/EWR-Fahrerlaubnis
OLG Oldenburg
Strafrecht
Verkehrsrecht

Ich muss es zugeben - den Überblick zu Fragen rund um den so genannten Führerscheintourismus zu behalten ist schwierig. Insbesondere die EuGH-Entscheidungen sind kaum zu verstehen, obwohl sie doch eigentlich einfach verständliche Vorgaben machen sollten. Da ist es ganz schön, wenn man so einen klar formulierten Leitsatz wie den hier findet:

Die im Strafverfahren auf freiwilliger Basis abgegebenen Angaben des Angeklagten zum fehlenden Wohnsitz im einen EU-Führerschein ausstellenden Mitgliedstaat stehen unbestreitbaren Informationen des Aussstellerstaates i. S. d. § 28 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht gleich (entgegen OLG München, Beschl. v. 05.04.2012 - 4 St RR 30/12).

OLG Oldenburg, Urteil vom 11.03.2013 - 1 Ss 222/12    BeckRS 2013, 05212


Beitrag gedruckt aus der beck-community: https://community.beck.de/2013/06/06/eu-f-hrerschein-was-der-f-hrerscheininhaber-im-strafverfahren-sagt-ist-doch-egal