Kein Urlaub nach dem Tod
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Das BAG bestätigt seine neue Linie zum Urlaubsrecht. Beim Tod des Arbeitnehmers erwerben seine Erben keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, geht der Urlaubsanspruch unter. Deshalb ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ursächlich dafür, dass der Urlaubsanspruch nicht mehr erfüllt werden kann. Unerheblich ist dabei nach Auffassung des Neunten Senats, ob der Erblasser bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig krank war. Weder erwerbe der Erblasser zu Lebzeiten ein Anwartschaftsrecht auf Urlaubsabgeltung, das nach dem Erbfall zu einem Vollrecht erstarkt, noch bestehe ein werdendes Recht, das als vermögenswertes Recht nach § 1922 Abs. 1 BGB auf seine Erben übergeht (so bereits BAG, Urt. vom 20.09.2011 - 9 AZR 416/10, NZA 2012, 326).
In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat jetzt die Klage zweier Töchter auf Urlaubsabgeltung gegen die Arbeitgeberin ihrer verstorbenen Mutter abgewiesen (BAG, Urt. vom 12.03.2013 - 9 AZR 532/11, BeckRS 2013, 69284):
"1. Ein Arbeitnehmer erwirbt zu Beginn eines jeden Kalenderjahres ungeachtet einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit einen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub. Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs ist nach dem Bundesurlaubsgesetz grundsätzlich allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung. (Orientierungssatz des Gerichts)
2. Endet das Arbeitsverhältnis wegen des Todes des Arbeitnehmers, geht der Urlaubsanspruch unter und kann sich nicht in einen Abgeltungsanspruch iSv. § 7 Abs. 4 BUrlG umwandeln. Dies gilt unabhängig davon, ob der Urlaubsanspruch zum Zeitpunkt des Todes rechtshängig war." (Orientierungssatz des Gerichts)