Vertragliche Ausschlussklausel wird gesetzeskonform einschränkend ausgelegt
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Das BAG (Urteil vom 20.6.2013 – 8 AZR 280/12, Pressemitteilung Nr. 42/13) hat sich jüngst mit der Frage auseinandergesetzt, wie die Wirksamkeit einer Ausschlussklausel zu beurteilen ist, welche die Haftung für Vorsatz nicht ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich ausklammert. Im schriftlichen Arbeitsvertrag hatten die Parteien eine in der Praxis in dieser Form sehr häufig anzutreffende Ausschlussfrist vereinbart, wonach alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen sollten, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses kam es zu Auseinandersetzungen und zu einer Klage auf Schmerzensgeld wegen „Mobbings“, also eines vorsätzlichen Verhaltens des Arbeitsgebers bzw. seiner Erfüllungsgehilfen. Der Arbeitgeber berief sich auf die vereinbarte Ausschlussfrist. Zu Unrecht – wie das BAG im Ergebnis sicherlich zutreffend entschied. Die gesetzlichen Vorgaben sind eindeutig: Die Parteien eines Arbeitsvertrages können weder die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtern (§ 202 Abs. 1 BGB) noch die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner im Voraus erlassen (§ 276 Abs. 3 BGB). Zudem haftet der Arbeitgeber bei Arbeitsunfällen und Berufsunfähigkeit ausschließlich bei Vorsatz, § 104 Abs. 1 SGB VII. Bei dieser klaren Gesetzeslage sei – so das BAG - ohne besondere Anzeichen regelmäßig davon auszugehen, dass die Parteien des Arbeitsvertrages mit der Ausschlussklausel nicht auch Fragen der Vorsatzhaftung regeln wollten. Das dürfte dann in der gleichen Weise auch für das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 BGB gelten. Unproblematisch ist diese restriktive Auslegung nicht, da das dem Transparenzgebot verpflichtete AGB-Recht doch im Allgemeinen verlangt, den Anwendungsbereich korrekt anzugeben, also ggf. ausdrückliche Ausnahmen in den Vertragstext aufzunehmen. Das eigentlich Bemerkenswerte liegt mithin in der Abwendung der Nichtigkeit der an sich zu weit gefassten Klausel. Das liegt auf der Linie der bisherigen BAG-Rechtsprechung, die bei Ausschlussklauseln allerdings wenig überzeugend von Teilnichtigkeit ausging (vgl. BAG 25. 5. 2005, NZA 2005, 1111, 1112).