Bundesagentur für Arbeit unterliegt abermals beim BAG
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Die Bundesagentur für Arbeit hat vor dem BAG eine weitere Niederlage in der Auseinandersetzung um die Fortführung ehemals befristeter Stellen hinnehmen müssen. Wiederum handelt es sich um eine Leitentscheidung, die große Breitenwirkung haben dürfte (BAG Urteil vom 10.7.2013 - 10 AZR 915/12 -). Das BAG hat bekanntlich am 9. März 2011 (NZA 2011, 911, hierzu auch Blog-Beitrag vom 10.3.2011) entschieden, dass sich die Bundesagentur zur Rechtfertigung befristeter Arbeitsverträge nicht auf den Sachgrund der sog. haushaltsrechtlichen Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen kann. Daraufhin "entfristete" die Bundesagentur zahlreiche Arbeitsverträge; Presseberichten zufolge soll es sich um etwa 12.000 handeln. In der Folge wurden viele der vorher befristet beschäftigten Arbeitnehmer an einen anderen Ort versetzt. Dabei bezog die Bundesagentur offenbar von vornherein nur Arbeitnehmer aus dem sog. Entfristungsüberhang in ihre Auswahlüberlegungen ein, nicht aber auch diejenigen Arbeitnehmer, die von vornherein unbefristet auf einer im Haushaltsplan vorgesehenen Planstelle beschäftigt gewesen sind. Diese Praxis hat das BAG jetzt ebenfalls beanstandet. Im konkreten Fall obsiegte eine Arbeitnehmerin mit ihrer gegen die Versetzung von Pirna nach Weiden gerichteten Klage. Die Bundesagentur sei zwar – so das BAG - nach den Bestimmungen des bei ihr gültigen Tarifvertrags und nach dem Inhalt des geschlossenen Arbeitsvertrags berechtigt, die klagende Arbeitnehmerin zu versetzen, wenn hierfür ein dienstlicher Grund besteht. Einen solchen Grund stelle beispielsweise ein Personalüberhang in einer örtlichen Arbeitsagentur dar. Die Versetzung sei aber nur wirksam, wenn billiges Ermessen gewahrt sei, also sowohl die Interessen der Beklagten als auch die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt würden. Die Wahrung billigen Ermessens bei der Versetzungsentscheidung verneint das BAG, da die Arbeitgeberin in die Auswahlentscheidung nur vorher befristet Beschäftigte einbezogen habe und nur solche Arbeitnehmer versetzt worden seien.