Kündigung: Baseballschläger statt Arbeitsgericht
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Das deutsche Arbeitsrecht eröffnet einem gekündigten Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich mit einer Klage beim Arbeitsgericht gegen die Kündigung zur Wehr zu setzen (§ 4 KSchG). Diese zivilisierte Form der Konfliktlösung ist aber offenkundig noch nicht in jedermanns Bewusstsein gelangt. Es gibt auch archaischere Wege der Auseinandersetzung - Baseballschläger und Eisenstangen zum Beispiel. Kommen diese zum Einsatz, ist allerdings nicht mehr das Arbeitsgericht, sondern die Strafkammer beim Landgericht zuständig:
Der Angeklagte Rade D. ist Gerüstbauer beim Energieversorger EON in Gelsenkirchen-Scholven. In seiner Kolonne sind neben ihm auch seine drei 22 bis 31 Jahre alten Söhne und sein 29-jähriger Schwiegersohn beschäftigt. Wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung hatte der vorgesetzte Bauleiter zunächst einem der Söhne gekündigt, später die Kündigung auf die gesamte Kolonne erstreckt. Daraufhin fuhren der Angeklagte und seine Mitstreiter betrunken und bewaffnet zu dem Bauleiter, den sie am Morgen des 15.04.2010 überfielen. „Es dauerte nur Sekunden. Für mich war es nicht dramatisch" sagte der Angeklagte aus, und: geschlagen hätten sie nur die Schulter des Bauleiters (Bericht der WAZ hier).
Die Anklage schildert den Tathergang allerdings etwas dramatischer: Mit einem Baseballschläger, einer Eisenstange und ihren Schuhen hätten sie den Bauleiter traktiert. Sein Nasenbein hätten sie zertrümmert und ihm drei Schneidezähne ausgeschlagen. Erst als er sich tot stellte, hätten sie aufgehört. Die Anklage lautet auf versuchten Totschlag. Der Prozess vor dem LG Essen wird fortgesetzt.
Mit einem Abfindungsvergleich ist - anders als beim Arbeitsgericht - nicht zu rechnen.