Hochzeit trotz "Rücken"
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Der Kläger ist 21 Jahre alt und seit Oktober 2012 bei der Beklagten als Lagerist beschäftigt. Im Mai 2013 erkrankt er wegen eines schweren Bandscheibenvorfalls. Das hindert ihn aber nicht daran, während der Arbeitsunfähigkeit am 21.06.2013 seine hochschwangere Freundin zu heiraten, hochzuheben und durch ein in ein Laken geschnittenes Herz zu tragen. Natürlich gibt es von der Hochzeitsfeier viele schöne Fotos, die auch ihren Weg auf Facebook finden.
Die Beklagte entdeckt die Bilder und kündigt dem Mann fristlos, hilfsweise fristgerecht: Er habe seine Pflicht, den Genesungserfolg nicht zu gefährden und an der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit mitzuwirken, schwerwiegend verletzt. Aufgrund des von ihm angegebenen Bandscheibenvorfalls sei er verpflichtet gewesen, auch in seiner Freizeit die Belastung seines Rückens durch schweres Tragen zu unterlassen. Der Kläger wendet ein, es habe sich um einen Ausdruck spontaner Freude gehandelt.
Einen Tag vor dem Gütetermin haben die Parteien sich außergerichtlich verglichen: Das Arbeitsverhältnis wird fristgerecht beendet, außerdem erhält der Kläger eine kleine Abfindung.
SpiegelOnline jubelt: "Sie dürfen die Braut jetzt anheben".
ArbG Krefeld, 3 Ca 1384/13