Eindeutige Antragstellung bei Beitreibung im eigenen Namen erforderlich
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Probleme treten im Kostenfestsetzungsverfahren häufig dann auf, wenn nicht deutlich gemacht wird, ob ein Kostenfestsetzungsantrag nach § 126 Abs. 1 ZPO, also ein Kostenfestsetzungsantrag des beigeordneten Rechtsanwalts im eigenen Namen, oder ein Kostenfestsetzungsantrag der Partei selbst gewollt ist. Das OLG Celle hat im Beschluss vom 30.07.2013 – 2 W 165/13 - nochmals darauf hingewiesen, dass ein Kostenfestsetzungsantrag nach § 126 Abs. 1 ZPO eindeutig auf eine Beitreibung des beigeordneten Rechtsanwalts in eigenem Namen zu richten ist und dass im Zweifel davon auszugehen ist, dass der Kostenfestsetzungsantrag von der Partei selbst gestellt wird.