Auch Arbeitnehmer müssen vor fristloser Eigenkündigung grundsätzlich abmahnen!
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Dass Arbeitgeber bei Verhaltensmängeln des Arbeitnehmers nicht sofort zur Kündigung greifen dürfen, sondern jedenfalls in der Regel zuvor erfolglos abgemahnt haben müssen, ist eine Selbstverständlichkeit. Dass dies aber auch umgekehrt gilt, wenn ein Arbeitnehmer selbst fristlos wegen Vertragsverletzungen seines Arbeitgeber kündigen will, ist demgegenüber weniger bekannt. Anlass, darauf hinzuweisen, dass an die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung beider Vertragsteile gleich hohe Anforderungen bestehen, hatte jetzt das ArbG Trier:
Im konkreten Fall ging es um die Eigenkündigung einer Auszubildenden, deren Ausbilderin in Zahlungsrückstand geraten war. Daraufhin kündigte die junge Frau fristlos (§ 22 BBiG). Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass diese Kündigung unwirksam war:
"Auch ein Auszubildender muss vor dem Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Eigenkündigung wegen Vergütungsverzuges des Ausbilders diesen grundsätzlich vorher abmahnen. Der Warnfunktion einer solchen Abmahnung genügt es nicht, wenn der Auszubildende für den Wiederholungs-/Fortsetzungsfall der Pflichtverletzung lediglich mit der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts droht."
ArbG Trier, Urteil vom 15.08.2013 - 3 Ca 403/13, BeckRS 2013, 73477