BAG zur Versetzung an einen anderen Arbeitsort
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Selbst wenn der Arbeitsort im Arbeitsvertrag ausdrücklich genannt ist, kann der Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts (§ 106 GewO) berechtigt sein, dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort zuzuweisen, ohne eine Änderungskündigung (§ 1 Abs. 2 KSchG) aussprechen zu müssen. Das ist die Kernaussage eines jetzt veröffentlichten Urteils des BAG (vom 10.08.2013 - 10 AZR 569/12, BeckRS 2013, 74788). Sei im Arbeitsvertrag ein bestimmter Ort angegeben, an dem die Arbeit zu beginnen ist, so müsse darin nicht zwingend eine vertragliche Festschreibung des Arbeitsorts liegen. Es könne sich auch um die schriftliche Fixierung der erstmaligen Ausübung des Weisungsrechts handeln.
Die Klägerin ist als Flugbegleiterin bei der beklagten Fluggesellschaft beschäftigt. In ihrem Arbeitsvertrag aus dem Jahre 1994 heißt es:
Die Mitarbeiterin wird ab 03.12.1994 im Bereich Flugbetrieb, Beschäftigungsort Münster/Osnabrück, als Flugbegleiterin eingestellt.
2011 schloss das Unternehmen mit der bei ihr gebildeten Personalvertretung einen Interessenausgleich und einen Sozialplan ab. Dieser sah die Schließung zahlreicher Standorte, darunter Münster/Osnabrück, vor. Die Klägerin wurde nach Düsseldorf versetzt. Dagegen wendet sie sich mit ihrer Klage. Die Klage blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg. Aus dem Urteil des BAG:
Der Arbeitsvertrag enthält keine das Direktionsrecht beschränkende Festlegung des Arbeitsorts.
Unter Ziff. 1 des Arbeitsvertrags ist vorgesehen, dass die Klägerin am Beschäftigungsort Münster/Osnabrück „eingestellt" wird. Darin liegt keine vertragliche Beschränkung des Direktionsrechts auf Münster/Osnabrück als Arbeitsort. Die betreffende Passage des Vertrags ist mit „Beginn der Tätigkeit" überschrieben und legt lediglich fest, wo die Arbeitnehmerin bei Vertragsbeginn ihre Arbeit aufnehmen soll. Die Regelung bestimmt nicht den Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung, sondern den Ort ihrer erstmaligen Ausübung. Die Regelung in § 3 Abs. 8 BV Nr. 1 (= Betriebsvereinbarung Nr. 1 für das Bordpersonal der Eurowings vom 15.09.1993 - Verf.), nach der der Mitarbeiter unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten an einen anderen dienstlichen Wohnsitz versetzt werden kann, beschreibt den Umfang des Weisungsrechts, der ausdrücklich auch die Arbeitsleistung an anderen Orten einschließt.
BAG, Urt. vom 10.08.2013 - 10 AZR 569/12, BeckRS 2013, 74788.